Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 298 - Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

Artikel 298

Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting

Für die Zwecke der Abschnitte 3 bis 6 wird vertragliches Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt.