Artikel 340
Durationsbasierte Berechnung des allgemeinen Risikos
Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:
dabei entspricht
D |
= |
der nach folgender Formel berechneten Duration:
dabei entspricht
|
Für Schuldtitel, die einem Vorauszahlungsrisiko unterliegen, wird die Berechnung der modifizierten Duration berichtigt. Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien über die Anwendung derartiger Berichtigungen heraus.
Das Institut ordnet dann jeden Schuldtitel der entsprechenden Zone der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde.
Tabelle 3
Zone |
Modifizierte Duration (in Jahren) |
Angenommene Zinssatzänderung (in %) |
Eins |
> 0 ≤ 1,0 |
1,0 |
Zwei |
> 1,0 ≤ 3,6 |
0,85 |
Drei |
> 3,6 |
0,7 |
Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen nach Artikel 339 Absätze 5 bis 8 angewandt.
Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich dann als die Summe aus
2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone;
40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone eins und Zone zwei sowie zwischen Zone zwei und Zone drei;
150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone eins und drei;
100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.