Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 325i beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 325i - Behandlung von Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten

Artikel 325i

Behandlung von Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten

(1)  

Bei Indexinstrumenten und Instrumenten mit multiplen Basiswerten verfahren die Institute nach dem Transparenzansatz und gehen dabei wie folgt vor:

a) 

für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko gehen die Institute davon aus, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten — davon ausgenommen sind Index-Positionen, die im alternativen Korrelationshandelsportfolio enthalten sind, und bei denen eine einzige Sensitivität gegenüber dem Index berechnet werden muss;

b) 

mit Ausnahme von Positionen im alternativen Korrelationshandelsportfolio dürfen die Institute die Sensitivitäten gegenüber einem Risikofaktor eines Bestandteils eines Indexinstruments oder eines anderen Instruments mit multiplen Basiswerten und die Sensitivitäten gegenüber dem gleichen Risikofaktor des gleichen Bestandteils von Einzeladressen-Instrumenten gegeneinander aufrechnen;

c) 

für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko können die Institute entweder davon ausgehen, dass sie einzelne Positionen in den Basiswerten, die Bestandteil des Indexes sind, oder in anderen Instrumenten mit multiplen Basiswerten direkt halten, oder eine einzige Sensitivität gegenüber dem Basiswert dieses Instruments berechnen. Im letztgenannten Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:

i) 

wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, reihen die Institute die Sensitivität in diese Unterklasse ein und behandeln sie innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität;

ii) 

in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Institute für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- und das Krümmungsrisiko eine einzige Sensitivität gegenüber einer Position in einem börsennotierten Aktien- oder Kreditindex berechnen, wenn der börsennotierte Aktien- oder Kreditindex die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. In diesem Fall ordnen die Institute die einzige Sensitivität gemäß Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 der betreffenden Unterklasse zu und verfahren dabei wie folgt:

a) 

wenn unter Berücksichtigung der Gewichtungen dieses börsennotierten Indexes mehr als 75 % seiner Bestandteile derselben Unterklasse zugeordnet würden, ist diese Sensitivität in diese Unterklasse einzureihen und innerhalb dieser Unterklasse wie eine Einzeladressen-Sensitivität zu behandeln;

b) 

in allen anderen Fällen reihen die Institute die Sensitivität in die betreffende Index-Unterklasse ein.

(3)  

Bei Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, können die Institute gemäß Absatz 2 verfahren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Bestandteile des börsennotierten Indexes und deren jeweilige Gewichtungen in diesem Index sind bekannt.

b) 

Der börsennotierte Index setzt sich aus mindestens 20 Bestandteilen zusammen.

c) 

Kein Bestandteil des börsennotierten Indexes macht für sich genommen mehr als 25 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus.

d) 

Kein Satz, der ein Zehntel der Gesamtanzahl der Bestandteile des börsennotierten Indexes enthält, macht (aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl) mehr als 60 % der Gesamtmarktkapitalisierung dieses Indexes aus.

e) 

Die Gesamtmarktkapitalisierung aller Bestandteile des börsennotierten Indexes liegt nicht unter 40 Mrd. EUR.

(4)  
Ein Institut verfährt mit allen Instrumenten, die auf einen börsennotierten Aktien- oder Kreditindex bezogen sind, der die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt, durchgängig nur nach Absatz 1 oder nur nach Absatz 2. Bevor ein Institut von einem Ansatz zum anderen wechselt, holt es die Erlaubnis der zuständigen Behörde ein.
(5)  
Wenn für einen Index oder ein sonstiges Instrument mit multiplen Basiswerten das Delta-Faktor und das Krümmungsrisiko berechnet werden, müssen die eingegebenen Sensitivitäten konsistent sein, unabhängig davon, nach welchem Ansatz bei diesem Instrument verfahren wird.
(6)  
Indexinstrumente oder Instrumente mit multiplen Basiswerten, die wie in Artikel 325u Absatz 5 dargelegt mit Restrisiken verbunden sind, werden mit dem in Abschnitt 4 vorgesehenen Aufschlag für Restrisiken belegt.“