Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 61 - Zusätzliches Kernkapital

Artikel 61

Zusätzliches Kernkapital

Das zusätzliche Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des zusätzlichen Kernkapitals nach Abzug der in Artikel 56 genannten Posten und nach Anwendung des Artikels 79.