Artikel 460
Liquidität
Insbesondere ist die Kommission befugt, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der detaillierten Liquiditätsanforderungen für die Zwecke der Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 und der Artikel 411 bis 416, 419, 422, 425, 428a, 428f, 428g, 428j bis 428n, 428p, 428r, 428s, 428w, 428ae, 428ag, 428ah, 428ak und 451a zu erlassen.
Die Liquiditätsdeckunganforderung gemäß Artikel 412 wird in folgenden Stufen schrittweise eingeführt:
60 % der Liquiditätsdeckunganforderung 2015,
70 % ab dem 1. Januar 2016,
80 % ab dem 1. Januar 2017,
100 % ab dem 1. Januar 2018.
Die Kommission berücksichtigt hierbei die Meldungen und Berichte nach Artikel 509 Absätze 1, 2 und 3 sowie durch internationale Gremien ausgearbeitete internationale Standards und unionsspezifische Besonderheiten.
Die Kommission erlässt den delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2014. Er tritt spätestens am 31. Dezember 2014 in Kraft, findet jedoch nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung.
Die Kommission erlässt den in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt spätestens am 28. Juni 2024.