Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
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Artikel 514 - Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften

Artikel 514

Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatgeschäften

(1)  
Die EBA erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2023 Bericht über die Auswirkungen und die relative Kalibrierung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 genannten Ansätze für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatgeschäften.
(2)  
Auf der Grundlage des Berichts der EBA legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 genannten Ansätze vor.