Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 326 - Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Artikel 326

Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt.