Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 326 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 326 - Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Artikel 326

Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt.