Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 326 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 326

Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das Positionsrisiko entsprechen der Summe der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko seiner Positionen in Schuldtiteln und Aktieninstrumenten. Verbriefungspositionen im Handelsbuch werden wie Schuldtitel behandelt.