Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 71 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 71 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 71

Ergänzungskapital

Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den Abzügen gemäß Artikel 66 und nach Anwendung des Artikels 79.