Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 71 - Ergänzungskapital

Artikel 71

Ergänzungskapital

Das Ergänzungskapital eines Instituts besteht aus den Posten des Ergänzungskapitals nach den Abzügen gemäß Artikel 66 und nach Anwendung des Artikels 79.