Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 325ax - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 325ax

Risikogewichte für Vega- und Krümmungsrisiken

(1)  
Die Unterklassen für Vega-Risikofaktoren entsprechen den Unterklassen, die gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 für Delta-Risikofaktoren festgelegt wurden.
(2)  

Die risikogewichteten Positionsbeträge für Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren werden gemäß der Risikoklasse der Risikofaktoren wie folgt zugewiesen:



Tabelle 1

Risikoklasse

Risikogewichtete Positionsbeträge

Allgemeines Zinsrisiko

100 %

CSR bei Nicht-Verbriefungen

100 %

CSR bei Verbriefungen (ACTP)

100 %

CSR bei Verbriefungen (Nicht-ACTP)

100 %

Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung und Indizes)

77,78  %

Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung und sonstige Sektoren)

100 %

Warenposition

100 %

Fremdwährung

100 %

(4)  
Im Hinblick auf das Krümmungsrisiko werden — vorbehaltlich anderer Vorgaben in diesem Kapitel — die im Zusammenhang mit dem Delta-Faktor-Risiko gemäß Unterabschnitt 1 verwendeten Unterklassen angewandt.
(5)  
Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und des Aktienkursrisikos werden die Risikogewichte des Krümmungsrisikos als relative Verschiebungen entsprechend den Risikogewichten des Delta-Faktor-Risikos gemäß Unterabschnitt 1 angewandt.
(6)  
Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, Kreditspreadrisikos und Warenpositionsrisikos wird das Risikogewicht des Krümmungsrisikos als parallele Verschiebung aller Scheitelpunkte jeder Kurve auf der Grundlage des höchsten in Unterabschnitt 1 für die jeweilige Unterklasse genannten Delta-Risikogewichts angewandt.