Artikel 430a
Spezifische Meldepflichten
Institute melden für jeden nationalen Immobilienmarkt, gegenüber dem sie exponiert sind, den für sie zuständigen Behörden jährlich die folgenden aggregierten Daten:
Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Wohnimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar;
Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie;
den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie;
Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Gewerbeimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar;
Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie;
den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie.