Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 504 - Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Artikel 504

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2016 nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht, ob die Behandlung nach Artikel 31 geändert werden oder wegfallen muss, und legt entsprechende Vorschläge vor.