Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 51 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 51 - Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 51

Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:

a) 

Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;

b) 

dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.

Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.