Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 50 - Hartes Kernkapital

Artikel 50

Hartes Kernkapital

Das harte Kernkapital eines Instituts besteht aus den Posten des harten Kernkapitals nach den gemäß den Artikeln 32 bis 35 erforderlichen Anpassungen, den in Artikel 36 vorgesehenen Abzügen und nach Anwendung der in den Artikeln 48, 49 und 79 beschriebenen Ausnahmen und Alternativen.