Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 331 - Zinsrisiko von Derivaten

Artikel 331

Zinsrisiko von Derivaten

(1)  
Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko von Derivaten gemäß Artikel 328 bis 330 nach einer Diskontierungsmethode steuern, dürfen vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden zur Berechnung der in jenen Artikeln genannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie dürfen derartige Modelle auf Schuldverschreibungen anwenden, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Modelle zu Positionen führen, die mit derselben Sensitivität auf Zinsänderungen reagieren wie die zugrunde liegenden Zahlungsströme. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Artikel 339 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muss. Die Positionen gehen in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko von Schuldtiteln ein.
(2)  

Institute, die keine Modelle gemäß Absatz 1 verwenden, können stattdessen alle Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Artikel 328 bis 330 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

Die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung.

b) 

Die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend.

c) 

Die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder — bei Positionen mit festem Coupon — die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:

i) 

bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag;

ii) 

bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage;

iii) 

bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.