Artikel 282
Berechnung des Risikopositionswerts
Die laufenden Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 werden wie folgt berechnet:
Für Netting-Sätze von Geschäften, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden, die zentral von einer gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen oder gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenpartei gecleart werden oder für die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Gegenpartei bilateral Sicherheiten ausgetauscht werden, verwenden die Institute folgende Formel:
RC = TH + MTA
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; |
TH |
= |
die im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Nachschuss-Schwelle, unterhalb der das Institut keine Sicherheiten fordern kann; und |
MTA |
= |
der im Rahmen der Nachschussvereinbarung für den Netting-Satz geltende Mindesttransferbetrag; |
für alle anderen Netting-Sätze oder einzelne Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:
RC = max{CMV, 0}
dabei gilt:
RC |
= |
die Wiederbeschaffungskosten; und |
= |
der aktuelle Marktwert. |
Zur Berechnung der laufenden Wiederbeschaffungskosten aktualisieren die Institute den aktuellen Marktwert mindestens einmal monatlich.
Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert gemäß Absatz 2 wie folgt:
Der potenzielle künftige Risikopositionswert eines Netting-Satzes entspricht der Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte des Netting-Satzes, berechnet gemäß Buchstabe b;
der potenzielle künftige Risikopositionswert eines einzigen Geschäfts entspricht seinem Nominalwert, multipliziert mit
dem Produkt aus 0,5 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Zinsderivatkontrakten;
dem Produkt aus 6 % und der Restlaufzeit des Geschäfts, ausgedrückt in Jahren, bei Kreditderivatkontrakten;
4 % bei Fremdwährungsderivaten;
18 % bei gold- und warenunterlegten Derivaten mit Ausnahme von Stromderivaten;
40 % bei Stromderivaten;
32 % bei Eigenkapitalderivaten;
der Nominalwert nach Buchstabe b wird bei allen unter diesem Buchstaben genannten Derivaten gemäß Artikel 279b Absätze 2 und 3 ermittelt; zudem wird der Nominalwert der unter Buchstabe b Ziffern iii bis vi genannten Derivate gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstaben b und c ermittelt;
der potenzielle künftige Risikopositionswert von Netting-Sätzen gemäß Absatz 3 Buchstabe a wird mit 0,42 multipliziert.
Bei der Berechnung der potenziellen Risikoposition von Zinsderivaten und Kreditderivaten gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii kann ein Institut anstelle der Restlaufzeit der Verträge die Ursprungslaufzeit verwenden.