Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 72k - Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Artikel 72k

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines Instituts bestehen aus den Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts nach den Abzügen gemäß Artikel 72e.