Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (3)
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Artikel 104 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 104

Einbeziehung in das Handelsbuch

(1)  
Ein Institut muss unter Berücksichtigung der eigenen Risikomanagement-Fähigkeiten und -Praxis klar definierte Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Positionen haben, die für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 102 und dem vorliegenden Artikel in das Handelsbuch einzubeziehen sind. Das Institut dokumentiert seine Einhaltung dieser Grundsätze und Verfahren vollständig, unterzieht sie mindestens jährlich einer internen Prüfung und stellt den zuständigen Behörden die Ergebnisse dieser Prüfung zur Verfügung.

Ein Institut muss über eine unabhängige Einheit zur Risikoüberwachung verfügen, die laufend bewertet, ob seine Instrumente ordnungsgemäß dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zugeordnet werden.

(2)  

Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten dem Handelsbuch zu:

a) 

Instrumenten, die die in Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 festgelegten Kriterien für die Einbeziehung in das alternative Korrelationshandelsportfolio (ACTP) erfüllen;

b) 

Instrumenten, aus denen eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entstehen würde, mit Ausnahme der eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Positionen erfüllen die in Buchstabe e genannten Kriterien;

c) 

Instrumenten, die aus Wertpapier-Übernahmezusagen entstehen, sofern sich diese Übernahmezusagen ausschließlich auf Wertpapiere beziehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie vom Institut am Abwicklungstag gekauft werden;

d) 

Instrumenten, die gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen eindeutig als Handelszwecken dienend eingestuft sind;

e) 

Instrumenten, die aus Market-Making-Tätigkeiten entstehen;

f) 

Positionen, die mit Handelsabsicht an OGA gehalten werden, sofern diese OGA mindestens eine der in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllen;

g) 

börsennotierten Aktien;

h) 
i) 

Optionen oder anderen Derivaten, die in die eigenen Verbindlichkeiten des Instituts im Anlagebuch eingebettet sind, die mit Kredit- oder Aktienrisiken verbunden sind;

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hält ein Institut eine Netto-Verkaufsposition in Aktien, wenn ein sinkender Aktienkurs zu einem Gewinn für das Institut führt. Ein Institut hält eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln, wenn ein Anstieg eines Kreditspreads oder eine Verschlechterung der Bonität des Emittenten oder der Emittentengruppe zu einem Gewinn für das Institut führt. Institute überwachen fortlaufend, ob aus Instrumenten eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entsteht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Ziffer i trennt ein Institut die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat von seiner eigenen Verbindlichkeit im Anlagebuch, das mit Kreditrisiken oder mit Aktienrisiken verbunden ist, ab. Es ordnet die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat dem Handelsbuch zu und belässt die eigene Verbindlichkeit im Anlagebuch. Ist eine Trennung des Instruments aufgrund seiner Beschaffenheit nicht möglich, so ordnet ein Institut das gesamte Instrument dem Handelsbuch zu. In diesem Fall muss es den Grund hierfür ordnungsgemäß dokumentieren.

(3)  

Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten nicht dem Handelsbuch zu:

a) 

für das Verbriefungs-Warehousing bestimmten Instrumenten;

b) 

Instrumenten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Immobilien;

c) 

nicht börsennotierten Aktien;

d) 

auf Kunden- und KMU-Kredite bezogenen Instrumenten;

e) 

Positionen in anderen OGA als den in Absatz 2 Buchstabe f genannten;

f) 

Derivatkontrakten und OGA mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a bis d genannten zugrunde liegenden Instrumente;

g) 

Instrumenten, die zur Absicherung eines bestimmten Risikos einer oder mehrerer Positionen in einem unter den Buchstaben a bis f, h und i genannten Instrument gehalten werden;

h) 

eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Instrumente erfüllen die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Kriterien oder die in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Kriterien;

i) 

Instrumenten in Hedgefonds.

(4)  
Abweichend von Absatz 2 darf ein Institut eine Position in einem unter den Buchstaben d bis i jenes Absatzes genannten Instrument mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Anlagebuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert.
(5)  
Abweichend von Absatz 3 darf ein Institut eine Position in einem unter Buchstabe i jenes Absatzes genannten Instrument mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Handelsbuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert und dass das Institut mindestens eine der in Absatz 8 für die betreffende Position genannten Bedingungen erfüllt.
(6)  
Hat ein Institut dem Handelsbuch eine Position in einem anderen als den in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, so kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Anlagebuch zu übertragen.
(7)  
Hat ein Institut dem Anlagebuch eine Position in einem anderen als den in Absatz 3 genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, so kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Handelsbuch zu übertragen.
(8)  

Ein Institut ordnet eine andere als die in Absatz 3 Buchstabe f genannte Position in einem mit Handelsabsicht gehaltenen OGA dem Handelsbuch zu, sofern das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Das Institut ist in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen;

b) 

das Institut ist nicht in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen, aber das Institut hat Kenntnis vom Inhalt des Mandats des OGA und ist in der Lage, tägliche Preisnotierungen für den OGA zu beschaffen.

(9)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher festzulegen, anhand welchen Verfahrens Institute die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Netto-Verkaufspositionen in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch zu berechnen und zu überwachen haben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.