Artikel 104
Einbeziehung in das Handelsbuch
(1)
Institute haben entsprechend den Anforderungen des Artikels 102 und der Definition des Handelsbuchs in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 86 sowie unter Berücksichtigung der eigenen Risikomanagement-Fähigkeiten und -Praxis klar definierte Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Positionen, die für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Die Institute dokumentieren die Einhaltung dieser Grundsätze und Verfahren vollständig und unterziehen sie einer regelmäßigen internen Überprüfung.