Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 444 - Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

Artikel 444

Offenlegung der Verwendung des Standardansatzes

Institute, die ihre risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechnen, legen für jede der in Artikel 112 festgelegten Risikopositionsklassen folgende Informationen offen:

a) 

die Namen der benannten ECAI und Exportversicherungsagenturen (ECA) sowie die Gründe für etwaige Änderungen dieser Benennungen während des Offenlegungszeitraums;

b) 

die Risikopositionsklassen, für die die jeweilige ECAI oder ECA in Anspruch genommen wird;

c) 

eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung der Bonitätsbewertungen von Emittenten und Emissionen auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;

d) 

die Zuordnung der externen Bonitätsbewertungen aller benannten ECAI oder ECA zu den Risikogewichtungen, die den Bonitätsstufen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 entsprechen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offengelegt werden müssen, wenn die Institute sich an die von der EBA veröffentlichte Standardzuordnung halten;

e) 

die Risikopositionswerte und die Risikopositionswerte nach Kreditrisikominderung, die den einzelnen Bonitätsstufen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 nach Risikopositionsklassen zugeordnet werden, sowie die von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerte.