Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 428u - Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %

Artikel 428u

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %.