Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 516 - Langfristige Finanzierungen

Artikel 516

Langfristige Finanzierungen

Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 2015 Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Förderung langfristiger Investitionen in wachstumsfördernde Infrastrukturen.