Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 369 - Interne Validierung

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Artikel 369

Interne Validierung

(1)  

Institute verfügen über Verfahren, die gewährleisten, dass alle ihre für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten internen Modelle angemessen von entsprechend qualifizierten Dritten, die von der Entwicklung unabhängig sind, validiert wurden, damit sichergestellt ist, dass sie konzeptionell solide sind und alle wesentlichen Risiken erfassen. Die Validierung erfolgt sowohl bei der Einführung als auch bei jeder wesentlichen Änderung des internen Modells. Darüber hinaus werden regelmäßig Validierungen durchgeführt, insbesondere jedoch nach jedem wesentlichen Strukturwandel am Markt oder jeder Änderung der Portfoliozusammensetzung, wenn die Gefahr besteht, dass das interne Modell infolgedessen nicht länger angemessen ist. Sollten neue Techniken und vorbildliche Praktiken für die interne Validierung entwickelt werden, so wenden die Institute diese an. Die Modellvalidierung ist nicht auf Rückvergleiche beschränkt, umfasst zumindest aber Folgendes:

a) 

Tests, anhand derer nachgewiesen wird, dass alle dem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben;

b) 

zusätzlich zu den vorgeschriebenen Rückvergleichen eigene Tests und Rückvergleiche der Institute in Bezug auf die Risiken und die Struktur ihrer Portfolios zur Validierung des internen Modells;

c) 

den Einsatz hypothetischer Portfolios, wodurch sichergestellt werden soll, dass das interne Modell eventuell auftretende, besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko, erfassen kann.

(2)  
Das Institut führt sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts Rückvergleiche durch.