Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (6)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 325q beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 325q - Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 325q

Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos

(1)  
Bei Instrumenten mit Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko wenden Institute als Delta-Faktor-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos alle Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die ein Instrument lautet, und der Währung der Rechnungslegung des Instituts oder für den Fall, dass das Institut gemäß Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse pro Währungspaar mit einem einzigen Risikofaktor und einer einzigen Netto-Sensitivität.
(2)  
Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen den Währungspaaren gemäß Absatz 1 an. Diese impliziten Volatilitäten der Wechselkurse werden je nach Laufzeit der Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen folgenden Laufzeiten zugeordnet: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre.
(3)  
Bei Instrumenten, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die in Absatz 1 genannten Delta-Faktor-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos an.
(4)  
Die Institute sind nicht dazu verpflichtet, bei allen Delta,- Vega- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden.
(5)  
Bezieht sich ein Wechselkurs, der einem Instrument i zugrunde liegt, das mit Eigenmittelanforderungen für das Krümmungsrisiko belegt ist, weder auf die Rechnungslegungswährung noch auf die Basiswährung des Instituts, kann das Institut die in Artikel 325g Absatz 2 festgelegten entsprechenden Komponenten image und image, bei denen xk der Fremdwährungsrisikofaktor zwischen einer der beiden Währungen des zugrunde liegenden Wechselkurses und der Rechnungslegungswährung oder gegebenenfalls der Basiswährung des Instituts ist, durch 1,5 dividieren.
(6)  
Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde kann ein Institut die in Artikel 325g Absatz 2 festgelegten Komponenten image und image bei allen Fremdwährungsrisikofaktoren von Instrumenten, die sich auf einen Wechselkurs beziehen und einer Eigenmittelanforderung für das Krümmungsrisiko unterliegen, durchgängig durch 1,5 dividieren, sofern alle etwaigen Fremdwährungsrisikofaktoren im Zusammenhang mit der Rechnungslegungswährung des Instituts oder gegebenenfalls der Basiswährung des Instituts, die in die Berechnung dieser Komponenten einbezogen werden, gleichzeitig verschoben werden.
(7)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann ein Institut bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde bei allen Devisenkassakursen für die Angabe der Delta-Faktor- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos seine Rechnungslegungswährung durch eine andere Währung („die Basiswährung“) ersetzen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Das Institut verwendet nur eine Basiswährung.

b) 

Das Institut nutzt die Basiswährung durchgängig für alle Positionen seines Handels- und seines Bankenbuchs.

c) 

Das Institut hat der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachgewiesen, dass

i) 

die Verwendung der gewählten Basiswährung das Risiko seiner mit Fremdwährungsrisiken verbundenen Positionen angemessen widerspiegelt;

ii) 

die Wahl der Basiswährung mit der Art und Weise der internen Steuerung dieser Fremdwährungsrisiken vereinbar ist;

iii) 

die Wahl der Basiswährung nicht hauptsächlich auf das Bestreben zurückzuführen ist, die Eigenmittelanforderungen des Instituts herabzusetzen.

d) 

Das Institut trägt dem mit der Umrechnung zwischen Rechnungslegungswährung und Basiswährung verbundenen Risiko Rechnung.

Ein Institut, dem gemäß Unterabsatz 1 die Verwendung einer Basiswährung gestattet wurde, rechnet die daraus resultierenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko in die Rechnungslegungswährung um und verwendet dabei den aktuellen Devisenkassakurs für den Umtausch zwischen Basiswährung und Rechnungslegungswährung.