Artikel 325q
Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos
Abweichend von den Absätzen 1 und 3 kann ein Institut bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörde bei allen Devisenkassakursen für die Angabe der Delta-Faktor- und Krümmungsrisikofaktoren des Fremdwährungsrisikos seine Rechnungslegungswährung durch eine andere Währung („die Basiswährung“) ersetzen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Institut verwendet nur eine Basiswährung.
Das Institut nutzt die Basiswährung durchgängig für alle Positionen seines Handels- und seines Bankenbuchs.
Das Institut hat der zuständigen Behörde gegenüber überzeugend nachgewiesen, dass
die Verwendung der gewählten Basiswährung das Risiko seiner mit Fremdwährungsrisiken verbundenen Positionen angemessen widerspiegelt;
die Wahl der Basiswährung mit der Art und Weise der internen Steuerung dieser Fremdwährungsrisiken vereinbar ist;
die Wahl der Basiswährung nicht hauptsächlich auf das Bestreben zurückzuführen ist, die Eigenmittelanforderungen des Instituts herabzusetzen.
Das Institut trägt dem mit der Umrechnung zwischen Rechnungslegungswährung und Basiswährung verbundenen Risiko Rechnung.
Ein Institut, dem gemäß Unterabsatz 1 die Verwendung einer Basiswährung gestattet wurde, rechnet die daraus resultierenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko in die Rechnungslegungswährung um und verwendet dabei den aktuellen Devisenkassakurs für den Umtausch zwischen Basiswährung und Rechnungslegungswährung.