Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
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Artikel 22 - Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 22

Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

(1)  
Tochterinstitute wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4, und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihre Mutterunternehmen — sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln — ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen und die zugehörigen Meldepflichten gemäß Teil 7A nicht auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn die Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % der Summe der Aktiva und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts ausmacht.