Artikel 358
Spezifische Instrumente
Die Institute spiegeln andere Risiken, die mit Optionen verbunden sind — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — in den Eigenmittelanforderungen adäquat wider.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2013 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Vor dem Inkrafttreten der technischen Standards nach Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden weiterhin bestehende nationale Behandlungen anwenden, wenn sie diese vor dem 31. Dezember 2013 angewandt haben.
Das Institut bezieht die betreffenden Warenpositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für Warenpositionsrisiken ein, wenn es sich bei dem Institut um Folgendes handelt:
eine Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Waren im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung überträgt;
eine verleihende Partei bei einem Warenverleihgeschäft.