Artikel 18
Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung
Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3a gilt, dass Institute, die den in Artikel 92a oder 92b genannten Anforderungen auf Basis ihrer konsolidierten Lage unterliegen, eine Vollkonsolidierung aller Institute und Finanzinstitute vornehmen, bei denen es sich um ihre Tochterunternehmen in den einschlägigen Abwicklungsgruppen handelt.
Die zuständigen Behörden bestimmen in den folgenden Fällen, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist:
ein Institut übt nach Auffassung der zuständigen Behörden einen signifikanten Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, und
zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute unterstehen einer einheitlichen Leitung, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt ist.
Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU beschriebenen Methode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können zuständige Behörden Instituten gestatten oder ihnen vorschreiben, dass sie eine andere Methode auf solche Tochterunternehmen oder Beteiligungen anwenden, einschließlich der nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens erforderlichen Methode, sofern
das Institut die Äquivalenzmethode am 28. Dezember 2020 noch nicht anwendet,
die Anwendung der Äquivalenzmethode unverhältnismäßig aufwendig wäre oder die Äquivalenzmethode die Risiken, die das in Unterabsatz 1 genannte Unternehmen für das Institut darstellt, nicht angemessen widerspiegelt und
die Methode im Ergebnis nicht zu einer Vollkonsolidierung oder proportionalen Konsolidierung dieses Unternehmens führt.
Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder proportionale Konsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist, und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
bei dem Unternehmen handelt es sich nicht um ein Versicherungsunternehmen, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, ein Drittland-Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder ein Unternehmen, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen ist;
es besteht ein erhebliches Risiko, dass das Institut beschließt, für dieses Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen, selbst wenn es keinen vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, solche Unterstützung bereitzustellen, oder auch über bestehende vertragliche Verpflichtungen in diesem Sinne hinaus.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Im Lichte der Erkenntnisse der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der einschlägigen Begriffsbestimmungen oder des aufsichtlichen Konsolidierungskreises vor.