Aktualisiert 03/12/2024
In Kraft seit 16/05/2022

Ursprungsrechtsakt
Referenzstellen (7)
26/04/2022
Delegierte Verordnung 2022/676 veröffentlicht im ABl.
15/04/2021
EBA/RTS/2021/04
Finaler Entwurf veröffentlicht
09/11/2017
EBA/CP/2017/20
Konsultation veröffentlicht
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Delegierte Verordnung 2022/676

Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Artikel 18 Absätze 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen (Text von Bedeutung für den EWR)

ErwägungsgründeArtikel 1 - BegriffsbestimmungenArtikel 2 - Bedingungen für die Konsolidierung bei Gruppen von Unternehmen, die untereinander in einer Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU stehenArtikel 3 - Bedingungen für die Konsolidierung bei Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werdenArtikel 4 - Bedingungen für die Konsolidierung bei anderen als den in Artikel 18 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beteiligungen an oder Kapitalbeziehungen mit Instituten oder FinanzinstitutenArtikel 5 - Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu habenArtikel 6 - Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen zwei oder mehr Institute oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder satzungsmäßig festgelegt istArtikel 7 - Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen istArtikel 8 - Bedingungen für die Einbeziehung von Instrumenten, die sich im Eigentum von anderen Personen als den in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen befinden, in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das ErgänzungskapitalArtikel 9 - Inkrafttreten