Aktualisiert 04/12/2024
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Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

maßgebliche Tätigkeitenmaßgebliche Tätigkeiten im Sinne der Definition in Anlage A des Anhangs der Verordnung (EU) 1254/2012 der Kommission (8) (Anhang betreffend IFRS 10);

2.

risikomindernde Maßnahmen“ alle geltenden Gesetze, Vorschriften, Regeln oder vertraglichen Vereinbarungen, durch die ein Institut in seiner Fähigkeit eingeschränkt wird, einem Unternehmen unter Stressbedingungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

3.

beteiligte Unternehmen“ Unternehmen, die gemeinsam eines der folgenden Unternehmen kontrollieren:

a)

ein Institut oder ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dieser Verordnung oder

b)

ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Institut, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen handelt, im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung;

4.

Kapitalbeziehungen“ direktes oder indirektes Eigentum am Kapital eines Unternehmens, einschließlich einer Beteiligung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.

maßgeblicher Einfluss“ bzw. „maßgebliche Einflussnahme“ die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen eines Unternehmens mitzuwirken, wenn dieses Unternehmen nicht als Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt und nicht einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung unterliegt.


(8)  Verordnung (EU) Nr. 1254/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 10, International Financial Reporting Standard 11, International Financial Reporting Standard 12, International Accounting Standard 27 (2011) und International Accounting Standard 28 (2011) (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 1).