Artikel 5
Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben
(1) Übt ein Institut einen maßgeblichen Einfluss auf ein oder mehrere Institute oder Finanzinstitute aus, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben, können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegen, dass eine Vollkonsolidierung der betreffenden Institute oder Finanzinstitute zu erfolgen hat; diese Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken, die diese Institute oder Finanzinstitute für das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, bergen, und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Wirksamkeit etwaiger risikomindernder Maßnahmen sowie der möglichen Auswirkungen einer Vollkonsolidierung auf die aufsichtlichen Anforderungen an das Institut auf konsolidierter Basis.
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 stellt das Institut der zuständigen Behörde auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis i genannten Elemente.
(3) Die zuständigen Behörden können insbesondere dann eine Vollkonsolidierung der in Absatz 1 genannten Institute oder Finanzinstitute verlangen, wenn das Institut, das den maßgeblichen Einfluss ausübt, aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu den betreffenden Instituten oder Finanzinstituten den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieser Institute oder Finanzinstitute trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten unter anderem folgende Elemente als Anhaltspunkte für eine erhebliche Einflussnahme:
a) |
Das Institut hat ein Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts ernannt oder ist berechtigt, ein solches zu ernennen. |
b) |
Das Institut ist tatsächlich an den Entscheidungsprozessen des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts beteiligt, unter anderem bei Entscheidungen über Dividenden und andere Ausschüttungen. |
c) |
Es finden wesentliche Geschäftsvorfälle mit dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut statt. |
d) |
Das Institut hat Führungspersonal mit dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut ausgetauscht. |
e) |
Das Institut stellt dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut wesentliche technische Informationen oder kritische Dienstleistungen zur Verfügung. |
f) |
Das Institut verfügt über zusätzliche vertraglich oder satzungsmäßig festgelegte Rechte in Bezug auf das betreffende Institut oder Finanzinstitut, die sich auf die Verwaltung oder die Entscheidungsprozesse dieses Instituts oder Finanzinstituts auswirken könnten. |
(5) Bei der Bewertung einer erheblichen Einflussnahme ebenfalls zu berücksichtigen ist die Frage, ob Aktienbezugsscheine, Anteilskaufoptionen, Schuldtitel, die in Stammaktien umgewandelt werden können, oder sonstige vergleichbare Instrumente vorliegen, die gegenwärtig angewandt oder umgewandelt werden können und durch deren Anwendung oder Umwandlung das Institut Stimmrechte mit Blick auf die Finanz- und Geschäftspolitik des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts erhalten kann oder die entsprechenden Stimmrechte einer anderen Partei verringert werden können.