Aktualisiert 04/12/2024
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Artikel 8 - Bedingungen für die Einbeziehung von Instrumenten, die sich im Eigentum von anderen Personen als den in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen befinden, in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital

Artikel 8

Bedingungen für die Einbeziehung von Instrumenten, die sich im Eigentum von anderen Personen als den in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen befinden, in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital

(1)   In Fällen, in denen die in Artikel 22 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehene Konsolidierungsmethode gemäß Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, kann ein Institut die Posten des harten Kernkapitals, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie das damit verbundene Agio der in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen, die sich im Besitz von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital einbeziehen, sofern diese Eigenkapitalposten zur Deckung der Verluste aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zur Verfügung stehen.

In Fällen, in denen die Posten des harten Kernkapitals, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie das damit verbundene Agio gemäß Unterabsatz 1 nicht zur Deckung der Verluste aller in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zur Verfügung stehen, bestimmt das Institut den Betrag der Posten des harten Kernkapitals, der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie des damit verbundenen Agios, der gemäß den Artikeln 81 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital einbezogen wird.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Posten des harten Kernkapitals, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie das damit verbundene Agio gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die sich im Besitz der Person bzw. der Personen oder des Unternehmens bzw. der Unternehmen befinden, die die Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einheitlich leiten oder gemäß Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe b eine einheitliche Leitung ausüben, als zur Deckung der Verluste aller in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen verfügbar.

(3)   In Fällen, in denen nach Artikel 18 Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Vollkonsolidierung vorgeschrieben ist, bestimmt das Institut den Betrag der Posten des harten Kernkapitals, der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals sowie des damit verbundenen Agios der in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen, die sich im Eigentum von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, der gemäß den Artikeln 81 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das konsolidierte harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital einbezogen wird. Zu diesem Zweck gelten die Unternehmen, für die eine Vollkonsolidierung vorgeschrieben ist, als Tochterunternehmen.

(4)   In Fällen, in denen gemäß Artikel 18 Absätze 4, 5 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Quotenkonsolidierung vorgeschrieben ist, bestimmen die Institute den Betrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, die von den anteilig in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen begeben wurden und sich im Eigentum von anderen Personen als diesen Unternehmen befinden, sowie des damit verbundenen Agios, der gemäß den Artikeln 82, 83 und 85 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in das konsolidierte zusätzliche Kernkapital und Ergänzungskapital einbezogen wird.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 gilt Folgendes:

a)

Die Unternehmen, für die eine Quotenkonsolidierung vorgeschrieben ist, gelten als Tochterunternehmen.

b)

Bezugnahmen auf die vollständige Einbeziehung in die Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten als Bezugnahmen auf die anteilige Einbeziehung in die Konsolidierung gemäß Artikel 18 Absätze 4, 5 bzw. 8 der genannten Verordnung.

c)

Die in den Artikeln 82 und 83 sowie 85 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge werden unter Berücksichtigung des vom Institut an diesen Unternehmen gehaltenen Kapitalanteils bestimmt.