Aktualisiert 04/12/2024
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Artikel 7 - Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist

Artikel 7

Bedingungen für die Konsolidierung in Fällen, in denen ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist

(1)   Eine zuständige Behörde kann die Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, verlangen, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut, Finanzinstitut oder Anbieter von Nebendienstleistungen gemäß Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, sofern sie eine Bewertung durchführt, aus der hervorgeht, dass die in Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Bedingung erfüllt ist. Zu diesem Zweck findet Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(2)   Die zuständigen Behörden können insbesondere dann eine Vollkonsolidierung der in Absatz 1 genannten Tochterunternehmen oder Unternehmen verlangen, wenn das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Tochterunternehmen oder Unternehmen den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Tochterunternehmens oder Unternehmens trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.

(3)   Die zuständigen Behörden können insbesondere dann eine Quotenkonsolidierung eines in Absatz 1 genannten Unternehmens entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen verlangen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Das Unternehmen wird von dem Institut gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen kontrolliert, und zwar auf der Grundlage einer rechtlich durchsetzbaren vertraglichen Vereinbarung zwischen ihnen oder aufgrund von entsprechenden Klauseln in der Satzung des Unternehmens, und die Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Unternehmens erfordern die einstimmige Zustimmung aller beteiligten Unternehmen.

b)

Es besteht eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des Unternehmens, dieses Unternehmen gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder es liegen deutliche Hinweise darauf vor, dass sie das Unternehmen entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden.