Artikel 4
Bedingungen für die Konsolidierung bei anderen als den in Artikel 18 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beteiligungen an oder Kapitalbeziehungen mit Instituten oder Finanzinstituten
(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass eine Konsolidierung nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfolgen hat, so können sie die Anwendung der Äquivalenzmethode gemäß dem genannten Artikel gestatten oder verlangen, es sei denn, sie legen fest, dass eine Quotenkonsolidierung oder Vollkonsolidierung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts nach den in den Absätzen 2 bis 5 des genannten Artikels aufgeführten Bedingungen verlangt werden muss.
(2) Die zuständige Behörde nimmt die Festlegung nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken vor, die das betreffende Institut oder Finanzinstitut für das Institut birgt, und berücksichtigt dabei den Umfang und die Wirksamkeit etwaiger risikomindernder Maßnahmen sowie die möglichen Auswirkungen einer Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung auf die aufsichtlichen Anforderungen an das Institut auf konsolidierter Basis.
(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 stellt das Institut der zuständigen Behörde auf Anforderung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf die folgenden Elemente:
a) |
die allgemeine Eigentumsstruktur des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob Anteile oder gleichwertige Eigentumsrechte und Stimmrechte, einschließlich potenzieller Stimmrechte gemäß Artikel 5 Absatz 5, auf eine große Zahl von Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern verteilt sind oder ob das Institut der Hauptanteilseigner, Haupteigentümer oder Hauptgesellschafter des Instituts oder Finanzinstituts ist; |
b) |
die Frage, ob das Institut als Sponsor fungiert, indem es das betreffende Institut oder Finanzinstitut verwaltet oder berät, die Wertpapiere des Instituts oder Finanzinstituts auf dem Markt platziert oder dem Institut oder Finanzinstitut Liquiditäts- und/oder Bonitätsverbesserungen bietet, oder ob das Institut maßgeblich in die Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrumente des Instituts oder Finanzinstituts investiert, oder ob eine andere vertragliche oder außervertragliche Beteiligung vorliegt, aufgrund deren das Institut die mit den Vermögenswerten oder der Leistung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts zusammenhängenden Risiken trägt oder die damit verbundenen eigenkapitalähnlichen Erträge erhält; |
c) |
die Frage, ob das Institut tatsächlich an den Entscheidungsprozessen des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts beteiligt ist, inwieweit das Institut Einfluss auf das betreffende Institut oder Finanzinstitut ausübt oder ob das Institut oder Finanzinstitut gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als kontrolliert gilt; |
d) |
die Frage, ob das betreffende Institut oder Finanzinstitut für das Institut kritische operative Dienstleistungen erbringt, die nicht zeitnah und ohne unverhältnismäßig hohe Kosten ersetzt werden können; |
e) |
die Frage, ob die Bonitätsbeurteilung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts auf der eigenen Beurteilung des Instituts beruht; |
f) |
die Frage, ob die Zusammensetzung der Anlegerbasis des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts Besonderheiten aufweist, insbesondere ob die anderen Anleger des Instituts oder Finanzinstituts eine enge Geschäftsbeziehung zu dem Institut unterhalten, und inwieweit sie in der Lage sind, Verluste zu tragen oder ihre Finanzinstrumente zu veräußern; |
g) |
die Frage, ob das betreffende Institut oder Finanzinstitut und das Institut über einen gemeinsamen Kundenstamm verfügen oder an der Vermarktung der Produkte des jeweils anderen beteiligt sind; |
h) |
die Frage, ob das Institut und das betreffende Institut oder Finanzinstitut die gleiche Marke haben; |
i) |
die Frage, ob das Institut dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut bei finanziellen Schwierigkeiten bereits finanzielle Unterstützung gewährt hat. |
(4) Die zuständigen Behörden können insbesondere dann eine Quotenkonsolidierung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts entsprechend dem Kapitalanteil an diesem Unternehmen verlangen, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Institut und einem oder mehreren Anteilseignern, Eigentümern oder Gesellschaftern des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts besteht, das Institut oder Finanzinstitut gemeinsam finanziell zu unterstützen, oder wenn es deutliche Hinweise darauf gibt, dass sie das Institut oder Finanzinstitut entsprechend ihrem Kapitalanteil finanziell unterstützen würden.
(5) Die zuständigen Behörden können insbesondere dann eine Vollkonsolidierung des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts verlangen, wenn das Institut aufgrund seiner organisatorischen und finanziellen Beziehungen zu dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut den größten Teil der Risiken im Zusammenhang mit den maßgeblichen Tätigkeiten dieses Instituts oder Finanzinstituts trägt oder den größten Teil der damit verbundenen Vorteile genießt.