Aktualisiert 04/12/2024
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Artikel 3 - Bedingungen für die Konsolidierung bei Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden

Artikel 3

Bedingungen für die Konsolidierung bei Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden

(1)   Bei Beteiligungen an Instituten oder Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden, verlangt die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Quotenkonsolidierung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die beteiligten Unternehmen kontrollieren gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter des betreffenden Instituts oder Finanzinstituts oder sind in der Lage, die maßgeblichen Tätigkeiten dieses Instituts oder Finanzinstituts gemeinsam zu lenken, und zwar auf der Grundlage einer rechtlich durchsetzbaren vertraglichen Vereinbarung zwischen ihnen oder aufgrund von entsprechenden Klauseln in der Satzung des Instituts oder Finanzinstituts.

b)

Die Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten des Instituts oder Finanzinstituts erfordern die einstimmige Zustimmung aller beteiligten Unternehmen.

c)

Gemäß der in Buchstabe a genannten vertraglichen Vereinbarung oder den entsprechenden Klauseln in der Satzung des Instituts oder Finanzinstituts ist die Haftung der beteiligten Unternehmen auf den Kapitalanteil beschränkt, den sie an dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut halten.

(2)   In den in diesem Artikel genannten Fällen erfolgt die Quotenkonsolidierung auf der Grundlage des an dem betreffenden Institut oder Finanzinstitut gehaltenen Kapitalanteils und im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU.