Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 87 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 87

Zu den konsolidierten Eigenmitteln zählende qualifizierte Eigenmittel

(1)   Die Institute ermitteln den Betrag der zu den konsolidierten Eigenmitteln zählenden qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, indem sie von den qualifizierten Eigenmitteln des betreffenden Unternehmens das Ergebnis der Multiplikation des unter Buchstabe a genannten Betrags mit dem unter Buchstabe b genannten Prozentsatz abziehen:

a)

Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren Wertes

i)

des Betrags der Eigenmittel des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;

ii)

des sich auf das Tochterunternehmen beziehenden Betrags der Eigenmittel, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c, den Anforderungen nach Artikel 458 und 459, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, den Anforderungen nach Artikel 500 und etwaigen zusätzlichen lokalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften dritter Länder zu erreichen;

b)

qualifizierte Eigenmittel des Unternehmens, ausgedrückt als Prozentanteil aller als Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals zählenden Eigenmittelinstrumente des Tochterunternehmens, zuzüglich der verbundenen Agios, einbehaltenen Gewinne und sonstigen Rücklagen.

(2)   Die Berechnung nach Absatz 1 wird auf teilkonsolidierter Basis für jedes Tochterunternehmen gemäß Artikel 81 Absatz 1 vorgenommen.

Ein Institut kann sich dafür entscheiden, diese Berechnung für ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht vorzunehmen. In diesem Fall dürfen die qualifizierten Eigenmittel dieser Tochtergesellschaft nicht den konsolidierten Eigenmitteln zugerechnet werden.

3.   Sieht eine zuständige Behörde gemäß Artikel 7 von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis ab, werden Eigenmittelinstrumente innerhalb der Tochterunternehmen, für die die Ausnahme gilt, nicht den Eigenmitteln auf teilkonsolidierter bzw. konsolidierter Basis zugerechnet.