Artikel 62
Posten des Ergänzungskapitals
Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:
a) |
Kapitalinstrumenten und nachrangigen Darlehen, die die Voraussetzungen von Artikel 60 erfüllen, |
b) |
dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist, |
c) |
allgemeinen Kreditrisikoanpassungen – vor Abzug von Steuereffekten – bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 2 berechnen, |
d) |
den positiven Beträgen – vor Abzug von Steuereffekten – aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 3 berechnen. |
Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.