Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 62 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 62

Posten des Ergänzungskapitals

Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:

a)

Kapitalinstrumenten und nachrangigen Darlehen, die die Voraussetzungen von Artikel 60 erfüllen,

b)

dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist,

c)

allgemeinen Kreditrisikoanpassungen – vor Abzug von Steuereffekten – bis zu 1,25 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 2 berechnen,

d)

den positiven Beträgen – vor Abzug von Steuereffekten – aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Forderungsbeträge für Institute, die risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß Titel II Kapitel 3 berechnen.

Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.