Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 22 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 22

Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

Tochterunternehmen wenden die Anforderungen des Teils 3, Artikel 89 bis 91 und des Teils 5 auf teilkonsolidierter Basis an, wenn die betreffenden Institute oder ihr Mutterunternehmen – sofern es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt – ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.