Artikel 78
Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel
(1) Die zuständige Behörde gibt einem Institut die Erlaubnis zu Verringerung, Rückkauf, Kündigung oder Rückzahlung bzw. Tilgung von Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn
a) |
das Institut die in Artikel 77 genannten Instrumente vor oder gleichzeitig mit der in Artikel 77 genannten Handlung durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen ersetzt, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind; |
b) |
das Institut der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen hat, dass seine Eigenmittel nach der betreffenden Handlung die Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 und die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nr. 45 der Richtlinie 2013/36/EU um eine Spanne übertreffen, die die zuständige Behörde auf der Grundlage des Artikels 104 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gegebenenfalls für erforderlich hält. |
(2) Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigen die zuständigen Behörden das Ausmaß, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente kostspieliger für das Institut wären als die Instrumente, die sie ersetzen würden.
3. Nimmt ein Institut eine in Artikel 77 Buchstabe a genannte Handlung vor und ist die Verweigerung der Rückzahlung der in Artikel 27 genannten Instrumente des harten Kernkapitals nach einzelstaatlichem Recht verboten, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen unter der Voraussetzung gewähren, dass sie vom Institut eine angemessene Beschränkung der Rückzahlung solcher Instrumente verlangt.
(4) Die zuständigen Behörden können einem Institut die Rückzahlung von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals früher als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausgabe nur dann gestatten, wenn die Bedingungen nach Absatz 1 und des Buchstabens a oder b erfüllt sind:
a) |
die aufsichtsrechtliche Einstufung der betreffenden Instrumente ändert sich, was wahrscheinlich zu ihrem Ausschluss aus den Eigenmitteln oder ihrer Neueinstufung als Eigenmittel geringerer Qualität führen würde, und die beiden folgenden Bedingungen sind erfüllt:
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b) |
die geltende steuerliche Behandlung der betreffenden Instrumente ändert sich, und das Institut weist den zuständigen Behörden hinreichend nach, dass diese wesentlich ist und zum Zeitpunkt der Emission der Instrumente nicht vorherzusehen war. |
5. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) |
die Bedeutung des Ausdrucks "im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig", |
b) |
die angemessene Beschränkung der Rückzahlung im Sinne des Absatzes 3, |
c) |
die Verfahrens- und Datenanforderungen für den Antrag eines Instituts auf Genehmigung der zuständigen Behörde zur Vornahme einer in Artikel 77 genannten Handlung, einschließlich des Verfahrens, das im Falle des Rückkaufs der an Genossen ausgegebenen Anteile anzuwenden ist, und der Fristen für die Bearbeitung eines solchen Antrags. |
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Februar 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.