Artikel 77
Bedingungen für die Verringerung der Eigenmittel
Ein Institut sucht für folgende Handlungen zuvor um die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach:
a) |
Verringerung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des harten Kernkapitals, die das Institut begeben hat, in einer gemäß dem einzelstaatlichen Recht zulässigen Weise; |
b) |
Kündigung, Rückzahlung bzw. Tilgung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit. |