Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 301 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 301

Sachlicher Geltungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:

a)

die in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate,

b)

Pensionsgeschäfte,

c)

Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,

d)

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist,

e)

Lombardgeschäfte.

(2)   Institute können für die in Absatz 1 bezeichneten bei einer qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte eine der beiden nachstehenden Behandlungen wählen:

a)

die Behandlung von Handelsforderungen und Forderungen aus Beiträgen zu Ausfallfonds nach Artikel 306 - ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels - bzw. Artikel 307,

b)

die Behandlung nach Artikel 310.

(3)   Institute wenden auf die in Absatz 1 genannten bei einer nicht qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte die Behandlung nach Artikel 306 - ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels - bzw. Artikel 309 an.