Artikel 301
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für die nachstehend genannten Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind:
a) |
die in Anhang II genannten Geschäfte sowie Kreditderivate, |
b) |
c) |
Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, |
d) |
e) |
(2) Institute können für die in Absatz 1 bezeichneten bei einer qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte eine der beiden nachstehenden Behandlungen wählen:
a) |
die Behandlung von Handelsforderungen und Forderungen aus Beiträgen zu Ausfallfonds nach Artikel 306 - ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe b jenes Artikels - bzw. Artikel 307, |
b) |
die Behandlung nach Artikel 310. |
(3) Institute wenden auf die in Absatz 1 genannten bei einer nicht qualifizierten ZGP ausstehenden Kontrakte und Geschäfte die Behandlung nach Artikel 306 - ausgenommen die Behandlung nach Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels - bzw. Artikel 309 an.