Artikel 303
Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber zentralen Gegenparteien
(1) Tritt ein Institut entweder für eigene Zwecke oder als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP als Clearingmitglied auf, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber der ZGP nach Artikel 301 Absätze 2 und 3.
(2) Tritt ein Institut als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Kunden nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, wie jeweils maßgebend.
(3) Ist ein Institut Kunde eines Clearingmitglieds, so berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Clearingmitglied nach den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels, wie jeweils maßgebend.
(4) Alternativ zu der Vorgehensweise nach Absatz 3 darf ein Institut, das Kunde ist, die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Clearingmitglied nach Artikel 305 Absatz 2 berechnen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die mit diesen Geschäften zusammenhängenden Positionen und Vermögenswerte des Instituts sind sowohl auf Ebene des Clearingmitglieds als auch auf Ebene der ZGP von den Positionen und Vermögenswerten des Clearingmitglieds und seiner anderen Kunden abgegrenzt und getrennt, so dass sie bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds oder eines oder mehrerer seiner Kunden insolvenzgeschützt sind. |
b) |
Die für dieses Institut oder die ZGP geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln sowie bindenden vertraglichen Vereinbarungen stellen sicher, dass die Positionen des Instituts in Bezug auf diese Kontrakte und Geschäfte samt der zugehörigen Sicherheiten bei Ausfall oder Insolvenz des Clearingmitglieds innerhalb der maßgeblichen Nachschuss-Risikoperiode auf ein anderes Clearingmitglied übertragen werden. |
(5) Schließt ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, mit dem Kunden eines anderen Clearingmitglieds eine vertragliche Vereinbarung, um für diesen Kunden die Übertragbarkeit der Vermögenswerte und Positionen nach Absatz 4 Buchstabe b zu gewährleisten, so darf das Institut für die aus dieser vertraglichen Vereinbarung resultierende Eventualverbindlichkeit einen Risikopositionswert von Null ansetzen.