Artikel 304
Behandlung der Risikopositionen von Clearingmitgliedern gegenüber Kunden
(1) Tritt ein Institut als Clearingmitglied und in dieser Funktion als Finanzintermediär zwischen einem Kunden und einer ZGP auf, berechnet es die Eigenmittelanforderungen für seine ZGP-bezogenen Geschäfte mit dem Kunden gemäß den Abschnitten 1 bis 8 dieses Kapitels bzw. nach Teil III Titel VI.
(2) Schließt ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, mit dem Kunden eines anderen Clearingmitglieds eine vertragliche Vereinbarung, die für diesen Kunden im Einklang mit Artikel 48 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die Übertragung von Positionen und Sicherheiten nach Artikel 305Absatz 2 Buchstabe b erleichtert, und ergibt sich aus dieser vertraglichen Vereinbarung eine Eventualverbindlichkeit für das Institut, so darf es dieser Eventualverbindlichkeit einen Risikopositionswert von Null zuweisen.
(3) Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf eine kürzere Nachschuss-Risikoperiode zugrundelegen, wenn es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einem Kunden nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode berechnet.
(4) Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, darf seine Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) mit einem Skalar multiplizieren, wenn es die Eigenmittelanforderungen für seine Risikopositionen gegenüber einem Kunden nach der Marktbewertungs-, der Standard- oder der Ursprungsrisikomethode berechnet. Die Institute dürfen folgende Skalare anwenden:
a) |
0,71 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von fünf Tagen, |
b) |
0,77 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von sechs Tagen, |
c) |
0,84 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von sieben Tagen, |
d) |
0,89 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von acht Tagen, |
e) |
0,95 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von neun Tagen, |
f) |
1 bei einer Nachschuss-Risikoperiode von zehn Tagen oder länger. |
(5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Nachschuss-Risikoperioden zu präzisieren, die Institute für die Zwecke der Absätze 3 und 4 zugrundelegen dürfen.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards wendet die EBA folgende Grundsätze an:
a) |
sie legt für jede Art von Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 die Nachschuss-Risikoperiode fest; |
b) |
die gemäß Buchstabe a festzulegenden Nachschuss-Risikoperioden spiegeln die Glattstellungsperiode der in jenem Buchstaben bezeichneten Kontrakte und Geschäfte wider. |
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.