Artikel 298
Folgen der Anerkennung der risikomindernden Effekte von vertraglichem Netting
(1) Vertragliche Nettingvereinbarungen werden wie folgt behandelt:
a) |
Für die Zwecke der Abschnitte 5 und 6 wird Netting nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen anerkannt; |
b) |
bei Schuldumwandlungsverträgen können die dort festgelegten einzelnen Nettobeträge anstelle der jeweiligen Bruttobeträge gewichtet werden. Bei Anwendung des Abschnitts 3 können Institute den Schuldumwandlungsvertrag berücksichtigen, wenn sie Folgendes ermitteln:
Bei Anwendung des Abschnitts 4 können die Institute den Schuldumwandlungsvertrag bei der Ermittlung des Nominalbetrags im Sinne des Artikels 275 Absatz 1 berücksichtigen. In diesen Fällen wenden die Institute die in Tabelle 3 angegebenen Prozentsätze an; |
c) |
bei anderen Nettingvereinbarungen wenden die Institute den Abschnitt 3 wie folgt an:
|
(2) Bei der Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts nach der Formel des Absatzes 1 dürfen die Institute völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nennwert den Nettoerträgen entspricht.
Bei der Anwendung von Artikel 275 Absatz 1 dürfen die Institute völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, behandeln wie einen einzigen Kontrakt, dessen Nennwert den Nettoerträgen entspricht, und multiplizieren die Nennwerte mit den in Tabelle 3 angegebenen Prozentsätzen.
Für die Zwecke dieses Absatzes sind völlig kongruente Kontrakte Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und zur Gänze in derselben Währung fällig werden.
(3) Bei allen anderen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Kontrakten können die geltenden Prozentsätze gemäß Tabelle 6 herabgesetzt werden:
Tabelle 6
Ursprungslaufzeit |
Zinskontrakte |
Devisenkontrakte |
Höchstens ein Jahr |
0,35 % |
1,50 % |
Länger als ein Jahr, aber nicht länger als 2 Jahre |
0,75 % |
3,75 % |
Zusätzliche Berücksichtigung jedes weiteren Jahres |
0,75 % |
2,25 % |
(4) Bei Zinskontrakten können die Institute mit Zustimmung der für sie zuständigen Behörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.