Artikel 299
Positionen im Handelsbuch
(1) Für die Anwendung dieses Artikels enthält Anhang II einen Verweis auf die in Anhang I Abschnitt C Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG genannten derivativen Instrumente für die Übertragung von Kreditrisiken.
(2) Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei Handelsbuchpositionen halten die Institute die folgenden Grundsätze ein:
a) |
Um bei Gesamtrenditeswap- und Kreditausfallswap-Kreditderivativen nach der in Abschnitt 3 beschriebenen Methode einen potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, wird der Nominalwert des Instruments mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert:
Für ein Institut, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Forderung eine Kaufposition im Basiswert darstellt, darf als Prozentsatz für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert 0 % angesetzt werden, es sei denn, der Kreditausfallswap muss bei Insolvenz des Unternehmens, dessen aus einem Kreditausfallswap resultierende Risikoposition eine Verkaufsposition im Basiswert darstellt, auch dann glattgestellt werden, wenn der Basiswert nicht ausgefallen ist. Besichert das Kreditderivat den "n-ten Ausfall" in einem Korb zugrunde liegender Verbindlichkeiten, so bestimmt das Institut, welcher der Prozentsätze nach Unterabsatz 1 für die Verbindlichkeit mit der n-t-niedrigsten Kreditqualität gilt, die – würde sie von dem Institut eingegangen – für die Zwecke von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 anerkannt werden könnte; |
b) |
zur Anerkennung der Auswirkungen finanzieller Sicherheiten greifen Institute nicht auf die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 222 zurück; |
c) |
bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute als Sicherheit alle Finanzinstrumente und Waren anerkennen, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen; |
d) |
bei Forderungen aus OTC-Derivaten, die im Handelsbuch verbucht werden, dürfen Institute Waren, die für eine Aufnahme ins Handelsbuch in Frage kommen, als Sicherheit anerkennen; |
e) |
werden Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, mittels einer Sicherheit oder anderweitig verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. ausgeliehen, angekauft oder entgegengenommen und wendet ein Institut die aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3 an, so behandeln Institute solche Instrumente und Waren wie Aktien eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse notiert sind; |
f) |
verwendet ein Institut für Finanzinstrumente oder Waren, die nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig sind, die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen nach Kapitel 4 Abschnitt 3, so berechnet es die Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Posten. Hat ein Institut die Erlaubnis zur Verwendung der auf internen Modellen beruhenden Methode nach Kapitel 4 erhalten, darf es diese Methode auch für das Handelsbuch verwenden; |
g) |
bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen erkennen Institute die Aufrechnung von Positionen im Handels- und im Anlagebuch nur an, wenn die aufgerechneten Geschäfte die folgenden Bedingungen erfüllen:
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h) |
ist ein im Handelsbuch geführtes Kreditderivat Teil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist diese Besicherung gemäß Artikel 204 im Rahmen dieser Verordnung anerkannt, wenden Institute eine der folgenden Methoden an:
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