Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 247 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 247

Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen

(1)   Besteht für eine Verbriefungsposition eine Besicherung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, so darf ein Institut diese vorbehaltlich der Anforderungen dieses Kapitels und des Kapitels 4 gemäß Kapitel 4 anerkennen.

Als Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur Finanzsicherheiten, die gemäß Kapitel 4 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach Kapitel 2 anerkennungsfähig sind, wobei für diese Anerkennung die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein müssen.

(2)   Als Absicherung ohne Sicherheitsleistung und Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur solche, die gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig sind, wobei für diese Anerkennung die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein müssen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 müssen die in Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten anerkennungsfähigen Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung - ausgenommen qualifizierte zentrale Gegenparteien - eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben, die gemäß Artikel 136 einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugeordnet wird und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Absicherung einer Bonitätsstufe von mindestens 2 zugeordnet wurde. Institute, die auf eine direkte Forderung an den Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Satzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten.

(4)   Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sie Vermögenswerte besitzen, die als Finanzsicherheiten anerkannt werden können und auf die keine Rechte oder Anwartschaften bestehen, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen, und wenn alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten erfüllt sind. In solchen Fällen ist GA (der gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenzen bereinigte Absicherungsbetrag) auf den volatilitätsangepassten Marktwert dieser Vermögenswerte beschränkt und wird g (das Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber gemäß dem Standardansatz) als gewichtetes Durchschnittsrisikogewicht berechnet, das im Rahmen des Standardansatzes für solche Vermögenswerte als Finanzsicherheit angesetzt würde.