Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 245 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 245

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge

(1)   Hat ein Originator ein aus verbrieften Risikopositionen resultierendes signifikantes Kreditrisiko gemäß Abschnitt 2 übertragen, so kann er

a)

bei einer traditionellen Verbriefung die von ihm verbrieften Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen,

b)

bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge gemäß den Artikeln 249 und 250 berechnen.

(2)   Hat der Originator sich für die Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so berechnet er die in diesem Kapitel vorgeschriebenen risikogewichteten Positionsbeträge für die Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält.

Hat der Originator ein signifikantes Kreditrisiko nicht übertragen oder sich gegen eine Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so braucht er für Positionen, die er gegebenenfalls in der betreffenden Verbriefung hält, keine risikogewichteten Positionsbeträge errechnen, sondern bezieht die verbrieften Risikopositionen auch weiterhin so in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge ein, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.

(3)   Besteht eine Risikoposition gegenüber verschiedenen Tranchen einer Verbriefung, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Risikoposition als gesonderte Verbriefungspositionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Anleger in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zins- oder Währungsderivategeschäften resultieren.

(4)   Sofern eine Verbriefungsposition nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital abgezogen wird, wird der risikogewichtete Positionsbetrag für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 in die Gesamtsumme der risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts aufgenommen.

(5)   Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition wird ermittelt, indem auf den gemäß Artikel 246 berechneten Risikopositionswert der Position das relevante Gesamtrisikogewicht angewandt wird.

(6)   Das Gesamtrisikogewicht ist die Summe der in diesem Kapitel festgelegten Risikogewichte plus aller etwaigen zusätzlichen Risikogewichte gemäß Artikel 407.