Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 246 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 246

Risikopositionswert

(1)   Der Risikopositionswert wird wie folgt berechnet:

a)

Berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Unterabschnitt 3, ist der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert, der nach der Anwendung gemäß Artikel 110 behandelter spezieller Kreditrisikoanpassungen verbleibt;

b)

berechnet ein Institut die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Unterabschnitt 4, ist der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert ohne Berücksichtigung etwaiger gemäß Artikel 110 behandelter Kreditrisikoanpassungen;

c)

berechnet ein Institut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 3, ist der Forderungswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit dem in diesem Kapitel vorgeschriebenen Umrechnungsfaktor. Sofern nicht anders angegeben, beträgt dieser Umrechungsfaktor 100 %;

d)

berechnet ein Institut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 4, ist der Forderungswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Kapitel vorgeschriebenen Umrechnungsfaktor. Sofern nicht anders angegeben, beträgt dieser Umrechungsfaktor 100 %;

e)

der Forderungswert für das Gegenparteiausfallrisiko bei einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte wird nach Kapitel 6 festgelegt.

(2)   Hat ein Institut zwei oder mehr sich überschneidende Verbriefungspositionen, so bezieht es in seine Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Überschneidung nur die Position oder den Teil einer Position ein, für die bzw. den die höheren risikogewichteten Forderungsbeträge anzusetzen sind. Das Institut darf eine solche Überschneidung auch bei den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch einerseits und den Eigenmittelanforderungen für Positionen im Anlagebuch andererseits berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen zu berechnen und zu vergleichen, kann es Rechnung tragen. Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Überschneidung dann gegeben, wenn die Positionen ganz oder teilweise demselben Risiko ausgesetzt sind, so dass im Umfang der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.

(3)   Ist Artikel 268 Buchstabe c auf Positionen in einem forderungsgedeckten Geldmarktpapier anzuwenden, so darf das Institut zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Geldmarktpapier das einer Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, sofern die im Rahmen des Programms emittierten Geldmarktpapiere zu 100 % von dieser oder einer anderen Liquiditätsfazilität gedeckt sind und all diese Liquiditätsfazilitäten mit dem Geldmarktpapier gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen bilden.

Das Institut teilt den zuständigen Behörden mit, inwieweit es von dieser Behandlung Gebrauch macht.