Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 244 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 244

Synthetische Verbriefung

(1)   Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen gemäß Artikel 249 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Ein signifikantes Kreditrisiko gilt durch Besicherung oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung als auf Dritte übertragen;

b)

der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.

(2)   Ein signifikantes Kreditrisiko gilt als übertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die risikogewichteten Forderungsbeträge der von dem Originator bei dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;

b)

kann der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen, dass der Forderungswert der Verbriefungspositionen, die von dem harten Kernkapital abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde, erheblich über eine begründete Schätzung des für die verbrieften Forderungen erwarteten Verlusts hinausgeht, so hält er höchstens 20 % der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, die von seinem harten Kernkapital abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde;

c)

ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte gerechtfertigt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos vorliegt.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet mezzanine Verbriefungsposition eine Verbriefungsposition, für die ein Risikogewicht von weniger als 1 250 % anzusetzen ist und die nachrangiger ist als die höchstrangige Position bei dieser Verbriefung und nachrangiger als jede Verbriefungsposition bei dieser Verbriefung, der gemäß Abschnitt 4 eine der folgenden Bonitätsstufen zugewiesen wird:

a)

bei Verbriefungspositionen, die Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 unterliegen, die Bonitätsstufe 1,

b)

bei Verbriefungspositionen, die Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 unterliegen, die Bonitätsstufe 1 oder 2,

(4)   Alternativ zu den Absätzen 2 und 3 gestatten die zuständigen Behörden einem Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten, wenn der Originator für jede Verbriefung nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist.

Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Institut alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Es verfügt über ausreichend risikoempfindliche Grundsätze und Methoden zur Bewertung der Risikoübertragung;

b)

es in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines ökonomischinternen Kapitals berücksichtigt.

(5)   Zusätzlich zu den jeweils geltenden Anforderungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt die Übertragung alle folgenden Bedingungen:

a)

Aus den Verbriefungsunterlagen geht die wirtschaftliche Substanz der Transaktion hervor;

b)

die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 247 Absatz 2;

c)

die für die Übertragung des Kreditrisikos genutzten Instrumente enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die

i)

wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine Kreditbesicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis eintritt,

ii)

die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen verschlechtert,

iii)

den Originator anders als bei Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung zur Verbesserung von Positionen in einer Verbriefung verpflichten,

iv)

die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken, wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Forderungspools verschlechtert hat;

d)

von einem qualifizierten Rechtsberater wurde ein Gutachten eingeholt, das die Durchsetzbarkeit der Besicherung in allen relevanten Rechtsräumen bestätigt;

e)

aus den Verbriefungsunterlagen geht – soweit relevant – unmissverständlich hervor, dass jeder über die vertraglichen Verpflichtungen hinausgehende Kauf oder Rückkauf von Verbriefungspositionen durch den Originator oder den Sponsor nur zu marktüblichen Konditionen erfolgen darf;

f)

Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:

i)

Ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators,

ii)

sie können nur ausgeübt werden, wenn 10 % oder weniger des ursprünglichen Werts der verbrieften Forderungen ungetilgt sind,

iii)

sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert.

(6)   Die zuständigen Behörden halten die EBA über die speziellen Fälle nach Absatz 2, bei denen die mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist, sowie darüber, inwieweit die Institute von Absatz 4 Gebrauch machen, auf dem Laufenden. Die EBA überwacht die verschiedenen Vorgehensweisen in diesem Bereich und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus. Die EBA überprüft die Anwendung dieser Leitlinien durch die Mitgliedstaaten und gibt der Kommission bis zum 31. Dezember 2017 Beratung zu der Frage, ob ein verbindlicher technischer Standard erforderlich ist.