Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 243 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 243

Traditionelle Verbriefung

(1)   Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann verbriefte Risikopositionen von der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Ein mit den verbrieften Risikopositionen verbundenes signifikantes Kreditrisiko gilt als auf Dritte übertragen;

b)

der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.

(2)   Ein signifikantes Kreditrisiko ist in folgenden Fällen als übertragen zu betrachten:

a)

Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;

b)

kann der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen, dass der Risikopositionswert der Verbriefungspositionen, die von dem harten Kernkapital abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde, erheblich über eine begründete Schätzung des für die verbrieften Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht, so hält er höchstens 20 % der Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen, die von seinem harten Kernkapital abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen würde.

Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos vorliegt.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet mezzanine Verbriefungsposition eine Verbriefungsposition, für die ein Risikogewicht von weniger als 1 250 % anzusetzen ist und die nachrangiger ist als die höchstrangige Position bei dieser Verbriefung und nachrangiger als jede Verbriefungsposition bei dieser Verbriefung, der gemäß Abschnitt 4 eine der folgenden Bonitätsstufen zugewiesen wird:

a)

bei Verbriefungspositionen, die Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 unterliegen, die Bonitätsstufe 1,

b)

bei Verbriefungspositionen, die Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 unterliegen, die Bonitätsstufe 1 oder 2.

(4)   Alternativ zu den Absätzen 2 und 3 gestatten die zuständigen Behörden einem Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten, wenn der Originator für jede Verbriefung nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist.

Diese Erlaubnis wird nur gegeben, wenn das Institut alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Es verfügt über ausreichend risikoempfindliche Grundsätze und Methoden zur Bewertung der Risikoübertragung;

b)

es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.

(5)   Zusätzlich zu den jeweils geltenden Anforderungen der Absätze 1 bis 4 sind alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Aus den Verbriefungsunterlagen geht die wirtschaftliche Substanz der Transaktion hervor;

b)

auf die verbrieften Forderungen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger selbst im Insolvenzfall oder bei ähnlichen Verfahren nicht zurückgegriffen werden. Dies muss durch das Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden;

c)

die ausgegebenen Wertpapiere stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar;

d)

der Originator behält nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Risikopositionen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator die effektive Kontrolle über die übertragenen Risikopositionen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator bzw. seine Verpflichtungen in Bezug auf die Risikopositionen stellen als solche keine indirekte Kontrolle über die Forderungen dar;

e)

die Verbriefungsunterlagen erfüllen alle folgenden Bedingungen:

i)

Sie beinhalten keine Klauseln, die den Originator anders als bei Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung dazu verpflichten, Positionen in der Verbriefung zu verbessern, was auch eine Veränderung der zugrunde liegenden Kreditforderungen oder eine Aufstockung der an die Anleger zu zahlenden Rendite beinhalten würde (aber nicht darauf beschränkt ist), wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen kommt,

ii)

sie beinhalten keine Klauseln, wonach die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools käme,

iii)

aus ihnen geht – soweit relevant – unmissverständlich hervor, dass jeder über die vertraglichen Verpflichtungen hinausgehende Kauf oder Rückkauf von Verbriefungspositionen durch den Originator oder den Sponsor eine Ausnahme darstellt und nur zu marktüblichen Konditionen erfolgen darf;

f)

Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen:

i)

Ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators,

ii)

sie können nur ausgeübt werden, wenn 10 % oder weniger des ursprünglichen Werts der verbrieften Forderungen ungetilgt sind,

iii)

sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert.

(6)   Die zuständigen Behörden halten die EBA über die speziellen Fälle nach Absatz 2, bei denen die mögliche Verringerung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist, sowie darüber, inwieweit die Institute von Absatz 4 Gebrauch machen, auf dem Laufenden, Die EBA überwacht die Bandbreite der Praxis in diesem Bereich und gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus. Die EBA überprüft die Anwendung dieser Leitlinien durch die Mitgliedstaaten und gibt der Kommission bis zum 31. Dezember 2017 Beratung zu der Frage, ob ein verbindlicher technischer Standard erforderlich ist.