Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 242 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 242

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

(1)

"Zinsüberschuss" (Excess Spread) die Zins- sowie anderen Provisionseinnahmen, die in Bezug auf die verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der Kosten und sonstigen Ausgaben;

(2)

"Rückführungsoption" (Clean-up call option) eine vertragliche Option des Originators, die Verbriefungspositionen vor der vollständigen Rückzahlung aller zugrunde liegenden Forderungen zurückzukaufen oder aufzuheben, wenn der Restbetrag der noch ausstehenden Forderungen unter einen bestimmten Grenzwert fällt;

3.

"Liquiditätsfazilität" die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, finanzielle Mittel bereitzustellen, um die termingerechte Weiterleitung von Zahlungen an Anleger zu gewährleisten;

(4)

"KIRB" 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die verbrieften Forderungen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden, zuzüglich der bei diesen Forderungen erwarteten und gemäß jenem Kapitel berechneten Verluste;

(5)

"ratingbasierter Ansatz" die Methode zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen gemäß Artikel 261;

(6)

"aufsichtlicher Formelansatz" die Methode zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen gemäß Artikel 262;

(7)

"unbeurteilte Position" eine Verbriefungsposition, für die keine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI gemäß Abschnitt 4 vorliegt;

8.

"beurteilte Position" eine Verbriefungsposition, für die eine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI gemäß Abschnitt 4 vorliegt;

(9)

"ABCP-Programm" (Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere) ein Verbriefungsprogramm, bei dem die emittierten Wertpapiere in erster Linie die Form eines Geldmarktpapiers (Commercial Paper) mit einer ursprünglichen Laufzeit von maximal einem Jahr haben;

(10)

"traditionelle Verbriefung" eine Verbriefung, die mit der wirtschaftlichen Übertragung der besicherten Forderungen einhergeht. Dabei überträgt der Originator das Eigentum an den verbrieften Forderungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft oder gibt Unterbeteiligungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft ab. Die ausgegebenen Wertpapiere stellen für das originierende Institut keine Zahlungsverpflichtung dar;

(11)

"synthetische Verbriefung" eine Verbriefung, bei der der Risikotransfer durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und die verbrieften Forderungen Forderungen des originierenden Instituts bleiben;

12.

"revolvierende Forderung" eine Forderung, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Institut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf;

(13)

"revolvierende Verbriefung" eine Verbriefung, bei der die Verbriefungsstruktur selbst revolviert (d.h. Forderungen werden dem Forderungspool hinzugefügt oder diesem entnommen) unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Forderungen ebenfalls revolvieren oder nicht;

(14)

"Klausel der vorzeitigen Rückzahlung" eine Vertragsklausel bei der Verbriefung revolvierender Forderungen oder bei einer revolvierenden Verbriefung, wonach die Positionen der Anleger bei Eintritt bestimmter Ereignisse vor der eigentlichen Fälligkeit der emittierten Wertpapiere getilgt werden müssen;

(15)

"Erstverlust-Tranche" die nachrangigste Tranche bei einer Verbriefung, die im Falle eines Ausfalls bei den verbrieften Forderungen als Erste einen Verlust trägt und dadurch für die Zweitverlust-Tranche und gegebenenfalls noch höherrangige Tranchen eine Sicherheit darstellt.