Artikel 200
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:
a) |
Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden, |
b) |
an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen, |
c) |
von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgenommen werden. |