Artikel 146
Erforderliche Maßnahmen bei Nichterfüllung der Anforderungen dieses Kapitels
Erfüllt ein Institut die Anforderungen dieses Kapitels nicht mehr, setzt es die zuständige Behörde davon in Kenntnis und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:
a) |
Es weist der zuständigen Behörde anhand eines Plans nach, wie die Einhaltung der Anforderungen zeitgerecht wieder hergestellt wird, und setzt den Plan innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitraums um; |
b) |
es weist gegenüber den zuständigen Behörden glaubhaft nach, dass die Nichterfüllung keine wesentlichen Auswirkungen hat. |